SATZUNG

Präambel

Der im Jahre 1912 gegründete TV Melchingen wurde am 14.03.1980 um eine Tennisabteilung erweitert. Im Einvernehmen mit der Tennisabteilung, hat die Mitgliederversammlung des TV Melchingen am 26.01.2001 die Auflösung dieser Abteilung beschlossen, um die Gründung eines eigenständigen Tennisclub Melchingen e.V. zu ermöglichen. Der Tennisclub Melchingen ist damit der direkte Rechtsnachfolger der früheren Tennisabteilung des TV Melchingen.

Satzung des Tennisclub Melchingen e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein wurde im Jahr 2000 gegründet und in das Vereinsregister desAmtsgerichts Hechingen, am 26.09.2001 unter der Reg.-Nr.:  24-323 eingetragen.

  • Der Verein führt den Namen TC Melchingen
  • Sitz des Vereins ist Burladingen-Melchingen

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung der Tennissportanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen, dies gilt auch für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft. Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen.

§3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessport-Bund e.V. (WLSB) und des Württembergischen Tennisbundes (WTB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und des WTB.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01.des Kalenderjahres und endet am 31.12. des gleichen Jahres.

§5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

  1. Der Verein besteht aus
    • Aktiven Mitgliedern
    • Passiven Mitgliedern
    • Kinder- und jugendliche Mitgliedern
    • In Ausbildung befindlichen Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins
  4. Kinder und jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  5. In Ausbildung befindliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einem Ausbildungsverhältnis oder schulischer Ausbildung stehen oder einem Studium nachgehen.
  6. Die Mitglieder anerkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Beitragserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit einer Zweidrittelmehrheit Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  3. Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

§7 Rechte des Mitglieds

  1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht.
  3. Passive Mitglieder dürfen für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen gegen Entrichtung der vom Vorstand festgesetzten Gebühren benützen.
  4. Jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr sind bei der Wahl des Jugendvertreters stimmberechtigt.

§8 Pflichten des Mitglieds

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vorstand bei den sich aus der Zielsetzung ergebenden Aufgaben zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten.

§9 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Arbeitsstunden, Gebühren

  1. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen, und Arbeitsstunden werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Diese Festlegungen sind in der Beitragsordnung dokumentiert.
  2. Wenn nichts anderes festgelegt wird, ist die Aufnahmegebühr nach der schriftlichen Bestätigung der Mitgliedschaft fällig.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Jahres beginnt oder endet.
  4. Umlagen können nur mit einer Zweckbindung beschlossen werden.
  5. Für Nichtmitglieder gelten die festgesetzten Gebühren.
  6. Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen (z.B. Notlagen) Mitgliedern, die von diesen zu leistenden Zahlungen zu stunden bzw. ganz oder teilweise zu erlassen Derartige Entscheidungen sind mit Begründung aktenkundig zu machen.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
  3. Der Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
    • mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber – trotzschriftlicher Abmahnung – länger als 1 Jahr im Rückstand ist.
    • gegen die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen desVereins oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört bzw.die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane grob verstößt.
    • sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaftverhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.
    • das Ansehen des Vereins schwer beschädigt.
  4. Das Mitglied ist vor einem Ausschluß vom Vorstand anzuhören
  5. Der Ausschluß ist schriftlich unter Angaben von Gründen mitzuteilen.
  6. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§11 Organe des Vereins

  1. Organe des Verein sind
    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB
  2. Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
  3. Voraussetzungen für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes, ist die Mitgliedschaft im Verein.

§12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr durchgeführt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden, durch die Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Gemeinde und schriftliche Einladung an die auswärtigen Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, einberufen.
  3. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen werden:
    1. Geschäftsbericht des Vorstandes
    2. Bericht des Schriftführers
    3. Bericht des Kassierers
    4. Bericht der Kassenprüfer
    5. Bericht der Sportwarte
    6. Bericht des Jugendvertreters
    7. Entlastung des Vorstandes
    8. Wahl der Organe
    9. Wünsche und Anträge
  4. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von 25% der Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage Die Einladung erfolgt nach Maßgabe des § 12 Abs. 2.
  5. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorsitzenden spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
  6. Durch Beschluß einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.
  8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird.
  9. Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen, bedarf es einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Beschlüsse dürfen nur gefaßt werden, wenn die Änderung unter Angabe der betroffenen Bestimmungen in der Tagesordnung angekündigt waren.
  10. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§13 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. Erster Vorsitzender
    2. Zweiter Vorsitzender
    3. Kassierer
    4. Schriftführer
    5. Sportwart
    6. Jugendwart
    7. Platzwart
    8. und bis zu 4 Beisitzer (Von den Beisitzern sollten die Funktionen der Frauenbeauftragten, des Jugendvertreters sowie des Festwartes besetzt sein.)
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es sollte jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder für eine Wahlperiode gewählt sein, so daß bei der Mitgliederversammlung immer nur eine Hälfte der Vorstandsschaft zur Wahl steht. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
  3. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der Kassierer. Diese Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
  4. Diese Einzelvertretungsberechtigung ist insofern eingeschränkt, daß Rechtsgeschäfte oder Verpflichtungen, die den Verein vermögenswirksam zu Leistungen von mehr als 5000,- DM verpflichten, die Unterschriften aller in Abs. 3 genannten gesetzlichen Vertreter bedürfen.
  5. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist.
  6. Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen oder wenn dies von mindestens Eindrittel der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  7. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind berechtigt an den Sitzungen aller Ausschüsse beratend teilzunehmen.
  8. Für besondere Aufgaben können dem Vorstand zusätzliche Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen geregelt sein.
  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, kann der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger ernennen. Scheidet der 1. Vorsitzende oder mehr als die Hälfte der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsdauer aus, hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um für die restliche Amtsdauer einen neuen 1. Vorsitzenden bzw. die fehlenden Vorstandsmitglieder zu wählen.
  10. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

§14 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
  2. Die Kassenprüfer dürfen keinem Organ oder Ausschuß des Vereins angehören.
  3. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluß, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängel müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
  4. Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.
  5. Die Prüfung der Kasse und des Jahresabschlusses müssen mindestens 2 Kassenprüfer vornehmen.

 §15 Ordnungen

  1. Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen:
  • Spiel- und Platzordnung
  • Ranglistenordnung
  • Clubhausordnung
  • Jugendordnung
  • Gebühren- und Beitragsordnung
  • Ehrenordnung

§16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit von Zweidrittel der Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedern beschlußfähig ist. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim mit „JA“ oder „NEIN“ erfolgen.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren , welche gesamtvertretungsbefugt die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  4. Das nach bezahlen der Schulden, noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde einer öffentlichen Körperschaft oder einem gemeinnützigen Verein zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Einziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Auflösung des Vereins aufgrund des öffentlichen Vereinsrechts sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.